Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Bestätigung eines Sicherungsentzugs nach zwei zeitlich nicht weit auseinander liegenden Vorfällen mit Bewusstseinsstörungen unbekannter Herkunft. In solchen Fällen ist in der Regel eine Fahrabstinenz von zwölf Monaten einzuhalten. Nur wenn weitere Störungen während dieser Zeit nicht mehr vorkommen, ist die Fahreignung wieder zu bejahen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/49).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/49 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/49 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/49
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Bestätigung eines Sicherungsentzugs nach zwei zeitlich nicht weit auseinander liegenden Vorfällen mit Bewusstseinsstörungen unbekannter Herkunft. In solchen Fällen ist in der Regel eine Fahrabstinenz von zwölf Monaten einzuhalten. Nur wenn weitere Störungen während dieser Zeit nicht mehr vorkommen, ist die Fahreignung wieder zu bejahen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/49).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr