Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge ungenügender Begründung der Verfügung. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Betroffene nicht fahrgeeignet ist. Der Führerausweis für die Kategorien F und G wurde deshalb zu Recht nicht wiedererteilt. Hingegen erscheint die Erteilung des Führerausweises für die Kategorie A1 (beschränkt auf 45 km/h) nicht ausgeschlossen. Dies setzt indes voraus, dass die Mindestanforderungen der dritten Gruppe erfüllt sind, was vorab durch den Vertrauensarzt abzuklären ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2015, IV-2014/46).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/46 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/46 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2015 IV-2014/46
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge ungenügender Begründung der Verfügung. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Betroffene nicht fahrgeeignet ist. Der Führerausweis für die Kategorien F und G wurde deshalb zu Recht nicht wiedererteilt. Hingegen erscheint die Erteilung des Führerausweises für die Kategorie A1 (beschränkt auf 45 km/h) nicht ausgeschlossen. Dies setzt indes voraus, dass die Mindestanforderungen der dritten Gruppe erfüllt sind, was vorab durch den Vertrauensarzt abzuklären ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2015, IV-2014/46).
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