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IV-2014/44

St. Gallen · 2014-12-04 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen; beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/44 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/44 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.08.2014 IV-2014/44

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01). Trotz Alkoholabstinenzverpflichtung wurde in den Haaren des Betroffenen 26 pg/mg Ethylglucuronid festgestellt. Damit ist ein gerade noch moderater Alkoholkonsum während den fünf der Haarprobenahme vorausgehenden Monaten gewiesen. Der Rekurrent brachte vor, die Haare zweimal mit Wundbenzin ausgewaschen zu haben und eine offene Wunde mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel im Spital behandelt haben zu lassen; beide Vorbringen sind indessen nicht geeignet, den festgestellten EtG-Wert zu erklären (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. August 2014, IV-2014/44). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 abgewiesen (B 2014/186).

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