Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/39 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/39 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.11.2014 IV-2014/39
Art. 16 SVG (SR 741.01). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. In solchen Fällen ist eine Kontrolle erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. November 2014, IV-2014/39). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen (B 2014/237).
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