Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV (SR 741.11); Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1); Art. 15 Abs. 1 SKV (SR 741.013). Der Rekurrent lenkte innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs. Das Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl grundsätzlich gebunden. Die strafrechtliche Beweiswürdigung stützt sich auf schlüssige Beurteilung von fachlich kompetenten Sachverständigen. Da der THC-Gehalt im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/l nicht erreicht hatte, erwies sich die Erstellung eines sogenannten Drei-Säule-Gutachtens als korrekt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/35).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/35 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/35 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/35
Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV (SR 741.11); Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1); Art. 15 Abs. 1 SKV (SR 741.013). Der Rekurrent lenkte innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Bestätigung des zwölfmonatigen Führerausweisentzugs. Das Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl grundsätzlich gebunden. Die strafrechtliche Beweiswürdigung stützt sich auf schlüssige Beurteilung von fachlich kompetenten Sachverständigen. Da der THC-Gehalt im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/l nicht erreicht hatte, erwies sich die Erstellung eines sogenannten Drei-Säule-Gutachtens als korrekt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/35).
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