Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 34 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Hat der Fahrzeuglenker eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, bevor er wegen einer anderen Tat bereits mit einem Führerausweisentzug sanktioniert wurde, so hat die Behörde eine Zusatzmassnahme zu bestimmen. Der betroffene Fahrzeuglenker soll dabei administrativmassnahmerechtlich nicht schwerer sanktioniert werden, als wenn die einzelnen Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Wird eine Zusatzmassnahme verfügt, stellt dies zusammen mit der bereits verfügten Massnahme eine Einheit dar. Dies ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/20).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/20 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/20 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.05.2014 IV-2014/20
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b, Art. 34 Abs. 3 SVG (SR 741.01); Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Hat der Fahrzeuglenker eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen, bevor er wegen einer anderen Tat bereits mit einem Führerausweisentzug sanktioniert wurde, so hat die Behörde eine Zusatzmassnahme zu bestimmen. Der betroffene Fahrzeuglenker soll dabei administrativmassnahmerechtlich nicht schwerer sanktioniert werden, als wenn die einzelnen Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Wird eine Zusatzmassnahme verfügt, stellt dies zusammen mit der bereits verfügten Massnahme eine Einheit dar. Dies ist bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2014, IV-2014/20).
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