Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Art. 1 Abs. 4, Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV (SR 741.21), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 29 km/h. Die drei massgebenden, innerhalb von rund 600 Metern folgenden Geschwindigkeitssignale (50 km/h - 60 km/h - 60 km/h) sind nicht zu übersehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte und sich zumindest eventualvorsätzlich darüber hinwegsetzte. Namentlich war es nicht so, dass er mangels Signalisation unsicher über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte sein können und deshalb die örtlichen Gegebenheiten in allfällige Überlegungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte einbeziehen müssen. Im Weiteren liegen angesichts der konkreten Umstände keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Rekurrent hätte annehmen dürfen, sich im Bereich der Messstelle nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden. Der fragliche Streckenabschnitt weist mehrere Elemente einer typischen Innerortsstrecke auf (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/188). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2016 abgewiesen (B 2015/61). Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2017 abgewiesen (1C_507/2016).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/188 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/188 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/188
Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Art. 1 Abs. 4, Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV (SR 741.21), Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 29 km/h. Die drei massgebenden, innerhalb von rund 600 Metern folgenden Geschwindigkeitssignale (50 km/h - 60 km/h - 60 km/h) sind nicht zu übersehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte und sich zumindest eventualvorsätzlich darüber hinwegsetzte. Namentlich war es nicht so, dass er mangels Signalisation unsicher über die zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte sein können und deshalb die örtlichen Gegebenheiten in allfällige Überlegungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte einbeziehen müssen. Im Weiteren liegen angesichts der konkreten Umstände keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Rekurrent hätte annehmen dürfen, sich im Bereich der Messstelle nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden. Der fragliche Streckenabschnitt weist mehrere Elemente einer typischen Innerortsstrecke auf (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/188). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2016 abgewiesen (B 2015/61). Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 6. Juni 2017 abgewiesen (1C_507/2016).
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