Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51), Art. 2, Art. 6 Ziff. 2 und 3 des europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzugs für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16). Gegen den Fahrzeuglenker wurde in Rumänien ein 90-tägiges Fahrverbot verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 53 km/ überschritten zu haben. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin zu Unrecht eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Auch wenn ein parallel laufendes strafrechtliches Verfahren für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht notwendig ist, besass das Strassenverkehrsamt nicht umfassende Kenntnis. Insbesondere ist unklar, ob das bestrittene fehlerhafte Verkehrsverhalten des Fahrzeuglenkers in Rumänien Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz für weitere Abklärungen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2015, IV-2014/184).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/184 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/184 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/184
Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51), Art. 2, Art. 6 Ziff. 2 und 3 des europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzugs für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16). Gegen den Fahrzeuglenker wurde in Rumänien ein 90-tägiges Fahrverbot verhängt. Ihm wurde vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 53 km/ überschritten zu haben. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin zu Unrecht eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Auch wenn ein parallel laufendes strafrechtliches Verfahren für die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung nicht notwendig ist, besass das Strassenverkehrsamt nicht umfassende Kenntnis. Insbesondere ist unklar, ob das bestrittene fehlerhafte Verkehrsverhalten des Fahrzeuglenkers in Rumänien Anlass zu einer gründlichen Sachverhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden gab. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz für weitere Abklärungen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2015, IV-2014/184).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr