Art. 14, 25 Abs. 3 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die korrigierte Sehschärfe liegt mit 1,0 rechts und 0,1 links nur knapp über den medizinischen Mindestanforderungen für die Führerausweiskategorien der 3. Gruppe und damit deutlich unter denjenigen der zweiten Gruppe. Bei derart klaren Abweichungen besteht kein Raum für eine Ausnahmebewilligung. Nebst der stark reduzierten Sehfähigkeit des linken Auges, bestehen auch wesentliche Einschränkungen im Stereosehen, was sich beim Abschätzen von Entfernungen im Nahbereich besonders nachteilig auswirkt. Der Führerausweis für berufsmässige Personentransporte (Kategorie BPT 121) wurde zu Recht verweigert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2014/167).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2014/167 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2014/167 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.08.2015 IV-2014/167
Art. 14, 25 Abs. 3 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die korrigierte Sehschärfe liegt mit 1,0 rechts und 0,1 links nur knapp über den medizinischen Mindestanforderungen für die Führerausweiskategorien der 3. Gruppe und damit deutlich unter denjenigen der zweiten Gruppe. Bei derart klaren Abweichungen besteht kein Raum für eine Ausnahmebewilligung. Nebst der stark reduzierten Sehfähigkeit des linken Auges, bestehen auch wesentliche Einschränkungen im Stereosehen, was sich beim Abschätzen von Entfernungen im Nahbereich besonders nachteilig auswirkt. Der Führerausweis für berufsmässige Personentransporte (Kategorie BPT 121) wurde zu Recht verweigert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. August 2015, IV-2014/167).
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