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IV-2014/165

St. Gallen · 2015-04-30 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Das straf- und administrativrechtliche Sanktionensystem sind nicht deckungsgleich. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann administrativrechtlich eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung sein. Der Fahrzeuglenker war in dichtem Kolonnenverkehr auf der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h unterwegs. Aufgrund eines beabsichtigten Spurwechsels blickte er kurz nach links. Als er wieder in Fahrtrichtung blickte, realisierte er, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Er konnte sein Fahrzeug nicht mehr anhalten und fuhr in das Heck des vorderen Fahrzeugs, das seinerseits in ein weiteres Fahrzeug geschoben wurde. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Weder waren die Gefährdung gering noch das Verschulden leicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2015, IV-2014/165).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/165 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/165 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2015 IV-2014/165

Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 34 Abs. 4 SVG (SR 741.01), Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Das straf- und administrativrechtliche Sanktionensystem sind nicht deckungsgleich. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann administrativrechtlich eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung sein. Der Fahrzeuglenker war in dichtem Kolonnenverkehr auf der Autobahn A1 mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h unterwegs. Aufgrund eines beabsichtigten Spurwechsels blickte er kurz nach links. Als er wieder in Fahrtrichtung blickte, realisierte er, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Er konnte sein Fahrzeug nicht mehr anhalten und fuhr in das Heck des vorderen Fahrzeugs, das seinerseits in ein weiteres Fahrzeug geschoben wurde. Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Weder waren die Gefährdung gering noch das Verschulden leicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2015, IV-2014/165).

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