Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Hinweis in der Zwischenverfügung über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, wonach im Fall eines positiv lautenden Gutachtens eine neue Führerprüfung zu absolvieren sei, hat keinen Verfügungscharakter. Mangels Anfechtungsobjekts kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2014/151).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2014/151 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2014/151 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.05.2015 IV-2014/151
Art. 24 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Hinweis in der Zwischenverfügung über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, wonach im Fall eines positiv lautenden Gutachtens eine neue Führerprüfung zu absolvieren sei, hat keinen Verfügungscharakter. Mangels Anfechtungsobjekts kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Mai 2015, IV-2014/151).
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