Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz. Da der Betroffene aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben scheint, wird eine Lockerung der Auflagen bei günstigem Verlauf nach frühestens zwei (und nicht drei) Jahren zu prüfen sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2.April 2015, IV-2014/143). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 abgewiesen (B 2015/64).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/143 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/143 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/143
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz. Da der Betroffene aus seinem Fehlverhalten gelernt zu haben scheint, wird eine Lockerung der Auflagen bei günstigem Verlauf nach frühestens zwei (und nicht drei) Jahren zu prüfen sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2.April 2015, IV-2014/143). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 abgewiesen (B 2015/64).
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