Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (741.51). Im Urin des Betroffenen wurde ein inaktives Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen, weshalb von einem mindestens einmaligen Kokainkonsum auszugehen ist. Wenn für den Gesetzgeber bereits das Mitführen harter Drogen, auch wenn diese gar nicht für den Eigenkonsum bestimmt sind, Grund genug ist, die Fahreignung abzuklären, so muss ein nachgewiesener Kokainkonsum bei gleichzeitig getrübtem automobilistischen Leumund erst recht Grund zur Abklärung der Fahreignung sein, auch wenn dieser im Kontrollzeitpunkt die Fahrfähigkeit nicht mehr beeinträchtigte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/129).
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (741.51). Im Urin des Betroffenen wurde ein inaktives Abbauprodukt von Kokain nachgewiesen, weshalb von einem mindestens einmaligen Kokainkonsum auszugehen ist. Wenn für den Gesetzgeber bereits das Mitführen harter Drogen, auch wenn diese gar nicht für den Eigenkonsum bestimmt sind, Grund genug ist, die Fahreignung abzuklären, so muss ein nachgewiesener Kokainkonsum bei gleichzeitig getrübtem automobilistischen Leumund erst recht Grund zur Abklärung der Fahreignung sein, auch wenn dieser im Kontrollzeitpunkt die Fahrfähigkeit nicht mehr beeinträchtigte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/129).
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