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IV-2014/127

St. Gallen · 2017-03-30 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Die Voraussetzungen für einen Drogenschnelltest und eine Blutentnahme waren nicht erfüllt, weshalb die Ergebnisse dieser Abklärungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Administrativmassnahmeverfahren nicht verwertet werden dürfen. Entsprechend kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Cannabiseinfluss) gelenkt zu haben. Hingegen wurde er des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis rechtskräftig verurteilt. Hierbei handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2014/127).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2014/127 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2014/127 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.03.2017 IV-2014/127

Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Die Voraussetzungen für einen Drogenschnelltest und eine Blutentnahme waren nicht erfüllt, weshalb die Ergebnisse dieser Abklärungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Administrativmassnahmeverfahren nicht verwertet werden dürfen. Entsprechend kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Cannabiseinfluss) gelenkt zu haben. Hingegen wurde er des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis rechtskräftig verurteilt. Hierbei handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2017, IV-2014/127).

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