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IV-2014/124

St. Gallen · 2015-04-02 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11a Abs. 1 lit. a und d VZV (SR 741.51). Der vertrauensärztliche Bericht rief Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen hervor, die durch das rechtsmedizinische Gutachten nicht ausgeräumt wurden. Die Vorinstanz ist verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen, um Aufschluss über die Fahreignung zu erhalten. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist ein angemessenes und verhältnismässiges Mittel dazu (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/124).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/124 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/124 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 02.04.2015 IV-2014/124

Art. 14 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11a Abs. 1 lit. a und d VZV (SR 741.51). Der vertrauensärztliche Bericht rief Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen hervor, die durch das rechtsmedizinische Gutachten nicht ausgeräumt wurden. Die Vorinstanz ist verpflichtet, weitere Abklärungen zu treffen, um Aufschluss über die Fahreignung zu erhalten. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist ein angemessenes und verhältnismässiges Mittel dazu (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 2. April 2015, IV-2014/124).

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