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IV-2013/82

St. Gallen · 2013-09-25 · Deutsch SG

Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP (sGS 951.1). Eine ausseramtliche Entschädigung ist im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde oder wenn für die Betroffenen durch die Eröffnung des Verfahrens zur Wahrung ihrer Rechte der Beizug eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich war. Bestätigung der früheren Rechtsprechung. Im konkreten Fall war der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. September 2013, IV-2013/82).

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Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP (sGS 951.1). Eine ausseramtliche Entschädigung ist im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde oder wenn für die Betroffenen durch die Eröffnung des Verfahrens zur Wahrung ihrer Rechte der Beizug eines Rechtsanwalts unbedingt erforderlich war. Bestätigung der früheren Rechtsprechung. Im konkreten Fall war der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. September 2013, IV-2013/82).

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