Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Stellt jemand seinen Gesundheitszustand als Beschuldigter in einem Strafverfahren ausgesprochen negativ dar, nimmt er in Kauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Strassenverkehrsamt Mitteilung über eine möglicherweise nicht mehr vorhandene Fahreignung macht. Dies gilt auch dann, Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/45).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/45 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/45 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/45
Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art. 15d Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 7 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Stellt jemand seinen Gesundheitszustand als Beschuldigter in einem Strafverfahren ausgesprochen negativ dar, nimmt er in Kauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Strassenverkehrsamt Mitteilung über eine möglicherweise nicht mehr vorhandene Fahreignung macht. Dies gilt auch dann, Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/45).
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