Art. 16a SVG (SR 741.01). Bestreitet der Halter eines Motorfahrzeugs, für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich zu sein, kann eine Administrativmassnahme erst verfügt werden, wenn die Täterschaft im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/32).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/32 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/32 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.08.2013 IV-2013/32
Art. 16a SVG (SR 741.01). Bestreitet der Halter eines Motorfahrzeugs, für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich zu sein, kann eine Administrativmassnahme erst verfügt werden, wenn die Täterschaft im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. August 2013, IV-2013/32).
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