Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Aus beruflichen Gründen erwarb eine Motorfahrzeugführerin aus dem Ausland den Führerausweis für die Kategorie D in ihrer Heimat. Da sie in jenem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitete und sich am Arbeitsort auch eine Wohnung eingerichtet hatte, aberkannte das Strassenverkehrsamt den ausländischen Führerausweis zu Recht wegen Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen. Daran ändert nichts, dass sie von der Zolldirektion zunächst als Wochenaufenthalterin betrachtet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Mai 2013, IV-2013/24).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.05.2013 IV-2013/24 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.05.2013 IV-2013/24 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.05.2013 IV-2013/24
Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01); Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Aus beruflichen Gründen erwarb eine Motorfahrzeugführerin aus dem Ausland den Führerausweis für die Kategorie D in ihrer Heimat. Da sie in jenem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitete und sich am Arbeitsort auch eine Wohnung eingerichtet hatte, aberkannte das Strassenverkehrsamt den ausländischen Führerausweis zu Recht wegen Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen. Daran ändert nichts, dass sie von der Zolldirektion zunächst als Wochenaufenthalterin betrachtet wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. Mai 2013, IV-2013/24).
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