Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 27, Art. 81 VRP (sGS 951.1). Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Ereignis, welches zum Führerausweisentzug führte, wurde vom Strafrichter nachträglich als nicht strafwürdig erachtet (Verbotsirrtum), weshalb eine Einstellungsverfügung erging. Die Verfügung hinsichtlich des ersten Führerausweisentzugs blieb indessen bestehen. Nach einer neuen, mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) ist der Rekurrent wie ein Ersttäter zu behandeln. Der frühere, an sich zu Unrecht erfolgte Führerausweis kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Anwendung der Kaskade und damit nicht zu einem viermonatigen Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/167). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2015 abgewiesen (B 2014/89).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/167 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/167 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/167
Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. a, Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 27, Art. 81 VRP (sGS 951.1). Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis für einen Monat entzogen. Das Ereignis, welches zum Führerausweisentzug führte, wurde vom Strafrichter nachträglich als nicht strafwürdig erachtet (Verbotsirrtum), weshalb eine Einstellungsverfügung erging. Die Verfügung hinsichtlich des ersten Führerausweisentzugs blieb indessen bestehen. Nach einer neuen, mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung) ist der Rekurrent wie ein Ersttäter zu behandeln. Der frühere, an sich zu Unrecht erfolgte Führerausweis kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zur Anwendung der Kaskade und damit nicht zu einem viermonatigen Führerausweisentzug führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/167). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2015 abgewiesen (B 2014/89).
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