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IV-2013/161

St. Gallen · 2014-04-24 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. e, Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein Motorradfahrer stürzte in Italien, als er eine Vollbremsung einleitete, um eine Kollision mit dem Personenwagen eines schweizerischen Staatsangehörigen (Rekurrent) zu vermeiden, und zog sich dabei Verletzungen zu. Der Rekurrent war am Unfall insofern beteiligt, als der Motorradfahrer wegen ihm eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Ob der Rekurrent am Unfallgeschehen unschuldig war, ist für die Pflichten des Fahrzeugführers gegenüber dem Opfer des Unfalls nicht von Belang. Annahme einer schweren Widerhandlung, da sich der Rekurrent vom Unfallort entfernte, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Die Regeln der Bindungswirkung der Administrativbehörde an Strafurteile gelten auch für Urteile ausländischer Strafbehörden. Bestätigung der dreimonatigen Entzugsdauer, da der Rekurrent vom zweijährigen italienischen Fahrverbot nicht stark eingeschränkt wird und eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer daher nicht gerechtfertigt erscheint (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/161). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2015 abgewiesen (B 2014/76).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/161 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/161 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.04.2014 IV-2013/161

Art. 16 Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. e, Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein Motorradfahrer stürzte in Italien, als er eine Vollbremsung einleitete, um eine Kollision mit dem Personenwagen eines schweizerischen Staatsangehörigen (Rekurrent) zu vermeiden, und zog sich dabei Verletzungen zu. Der Rekurrent war am Unfall insofern beteiligt, als der Motorradfahrer wegen ihm eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Ob der Rekurrent am Unfallgeschehen unschuldig war, ist für die Pflichten des Fahrzeugführers gegenüber dem Opfer des Unfalls nicht von Belang. Annahme einer schweren Widerhandlung, da sich der Rekurrent vom Unfallort entfernte, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Die Regeln der Bindungswirkung der Administrativbehörde an Strafurteile gelten auch für Urteile ausländischer Strafbehörden. Bestätigung der dreimonatigen Entzugsdauer, da der Rekurrent vom zweijährigen italienischen Fahrverbot nicht stark eingeschränkt wird und eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer daher nicht gerechtfertigt erscheint (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. April 2014, IV-2013/161). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2015 abgewiesen (B 2014/76).

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