Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG (SR 741.01). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausserortsbereich im Bereich von 21 bis 25 km/h stellt ungeachtet der konkreten Verhältnisse eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und hat eine Verwarnung zur Folge; es sei denn, der Führerausweis war in den vergangenen zwei Jahren entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2013, IV-2013/106).
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Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG (SR 741.01). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausserortsbereich im Bereich von 21 bis 25 km/h stellt ungeachtet der konkreten Verhältnisse eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar und hat eine Verwarnung zur Folge; es sei denn, der Führerausweis war in den vergangenen zwei Jahren entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2013, IV-2013/106).
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