Art. 15a SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt stützte sich auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, in welchem die Fahreignung aus charakterlichen Gründen verneint wurde. Da das verkehrspsychologische Gutachten für einen Laien nicht nachvollziehbar ist, wird die Angelegenheit zur Einholung eines neuen verkehrspsychologischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Oktober 2012, IV-2012/79).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/79 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/79 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/79
Art. 15a SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt stützte sich auf ein verkehrspsychologisches Gutachten, in welchem die Fahreignung aus charakterlichen Gründen verneint wurde. Da das verkehrspsychologische Gutachten für einen Laien nicht nachvollziehbar ist, wird die Angelegenheit zur Einholung eines neuen verkehrspsychologischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Oktober 2012, IV-2012/79).
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