Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 102 VRP (sGS 951.1). Der Fahrzeuglenker überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h. Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate zufolge erhöhter Sanktionsempfindlichkeit. Auferlegung der Rekurskosten, da die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis erst im Rechtsmittelverfahren, und nicht schon vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde. Im Hauptverfahren ist das Gericht zum Entscheid über Vollzugsfragen (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) nicht zuständig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Oktober 2012, IV-2012/75).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/75 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/75 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.10.2012 IV-2012/75
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 102 VRP (sGS 951.1). Der Fahrzeuglenker überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h. Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate zufolge erhöhter Sanktionsempfindlichkeit. Auferlegung der Rekurskosten, da die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis erst im Rechtsmittelverfahren, und nicht schon vor der Vorinstanz geltend gemacht wurde. Im Hauptverfahren ist das Gericht zum Entscheid über Vollzugsfragen (Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises) nicht zuständig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Oktober 2012, IV-2012/75).
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