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IV-2012/72

St. Gallen · 2013-01-10 · Deutsch SG

Art. 16b Abs. 2 lit. a und f, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Dem Rekurrenten war der Führerausweis nach drei schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften innerhalb von weniger als fünf Jahren auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen. Nach der Wiedererteilung liess er sich im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h auf der Autobahn innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist eine mittelschwere Widerhandlung zu Schulden kommen, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht für immer (d.h. mindestens für fünf Jahre) entzogen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/72).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 IV-2012/72 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 IV-2012/72 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2013 IV-2012/72

Art. 16b Abs. 2 lit. a und f, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Dem Rekurrenten war der Führerausweis nach drei schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften innerhalb von weniger als fünf Jahren auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen. Nach der Wiedererteilung liess er sich im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h auf der Autobahn innerhalb der fünfjährigen Rückfallfrist eine mittelschwere Widerhandlung zu Schulden kommen, weshalb die Vorinstanz den Führerausweis zu Recht für immer (d.h. mindestens für fünf Jahre) entzogen hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/72).

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