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IV-2012/60

St. Gallen · 2012-08-30 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde von der Polizei nach dem Überfahren einer Sperrfläche angehalten. Starker Marihuanageruch im Fahrzeuginnern, eine mitgeführte Dose mit rund 10 Gramm Marihuana, ein zugegebener regelmässiger und langjähriger Cannabiskonsum und eine hohe THC-Carbonsäure-Konzentration im Blut sind Hinweise darauf, dass der Fahrzeuglenker unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum gesetzliche Vorschriften, welche der Verkehrssicherheit dienen, missachten könnte. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. August 2012, IV-2012/60). Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 (B 2012/209) abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen (1C_862/2013)

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/60 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/60 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/60

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker wurde von der Polizei nach dem Überfahren einer Sperrfläche angehalten. Starker Marihuanageruch im Fahrzeuginnern, eine mitgeführte Dose mit rund 10 Gramm Marihuana, ein zugegebener regelmässiger und langjähriger Cannabiskonsum und eine hohe THC-Carbonsäure-Konzentration im Blut sind Hinweise darauf, dass der Fahrzeuglenker unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum gesetzliche Vorschriften, welche der Verkehrssicherheit dienen, missachten könnte. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. August 2012, IV-2012/60).

Dieser Entscheid wurde ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 (B 2012/209) abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen (1C_862/2013)

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