Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker lenkte trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug. Der Führerausweis wurde ihm auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, da er mit zwei schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in den vergangenen rund vier Jahren bereits verzeichnet war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Dass die Vorinstanz die Wiedererteilung von einem die Fahreignung bestätigenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig machte, erscheint im konkreten Fall sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. August 2012, IV-2012/43).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/43 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/43 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.08.2012 IV-2012/43
Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Der Fahrzeuglenker lenkte trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug. Der Führerausweis wurde ihm auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, da er mit zwei schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in den vergangenen rund vier Jahren bereits verzeichnet war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Dass die Vorinstanz die Wiedererteilung von einem die Fahreignung bestätigenden verkehrspsychologischen Gutachten abhängig machte, erscheint im konkreten Fall sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. August 2012, IV-2012/43).
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