Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51), Art. 15 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Unbegründeter Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Führerausweis auf Probe wird annulliert, wenn der Fahrzeuglenker während der Probezeit Widerhandlungen begeht, die zu insgesamt zwei Führerausweisentzügen führen. War der Führerausweis auf Probe bereits einmal entzogen und wird dem Fahrzeuglenker nach einem neuerlichen Vorfall eine weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorgeworfen, so ist ein vorsorglicher Führerausweisentzug auch bei noch ausstehendem strafrechtlichem Urteil zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte einen zweiten Führerausweisentzug vermuten lassen(Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 18. März 2013, IV-2012/147).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.03.2013 IV-2012/147 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.03.2013 IV-2012/147 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.03.2013 IV-2012/147
Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 30 VZV (SR 741.51), Art. 15 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Unbegründeter Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Führerausweis auf Probe wird annulliert, wenn der Fahrzeuglenker während der Probezeit Widerhandlungen begeht, die zu insgesamt zwei Führerausweisentzügen führen. War der Führerausweis auf Probe bereits einmal entzogen und wird dem Fahrzeuglenker nach einem neuerlichen Vorfall eine weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorgeworfen, so ist ein vorsorglicher Führerausweisentzug auch bei noch ausstehendem strafrechtlichem Urteil zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte einen zweiten Führerausweisentzug vermuten lassen(Verwaltungsrekurskommission, Präsident der Abteilung IV, 18. März 2013, IV-2012/147).
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