Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die zweijährige Bewährungszeit nach einer Verwarnung beginnt mit der Eröffnung der entsprechenden Verfügung zu laufen, und nicht am Datum der Verfehlung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verwarnung angefochten wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. April 2012, IV-2012/13).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.04.2012 IV-2012/13 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.04.2012 IV-2012/13 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.04.2012 IV-2012/13
Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die zweijährige Bewährungszeit nach einer Verwarnung beginnt mit der Eröffnung der entsprechenden Verfügung zu laufen, und nicht am Datum der Verfehlung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verwarnung angefochten wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. April 2012, IV-2012/13).
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