Art. 54 StGB (SR 321.0). Der Motorradfahrer zog sich schwere Verletzungen zu, als er mit nicht überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve zu nahe an den rechten Strassenrand geriet und stürzte. Das Strafverfahren wurde wegen besonderer Betroffenheit nicht anhand genommen. Das Übel der Tatfolgen (die erlittenen Körperverletzungen) erscheint ungleich grösser als ein einmonatiger Führerausweisentzug, weshalb von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2013, IV-2012/122).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.02.2013 IV-2012/122 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.02.2013 IV-2012/122 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.02.2013 IV-2012/122
Art. 54 StGB (SR 321.0). Der Motorradfahrer zog sich schwere Verletzungen zu, als er mit nicht überhöhter Geschwindigkeit in einer Linkskurve zu nahe an den rechten Strassenrand geriet und stürzte. Das Strafverfahren wurde wegen besonderer Betroffenheit nicht anhand genommen. Das Übel der Tatfolgen (die erlittenen Körperverletzungen) erscheint ungleich grösser als ein einmonatiger Führerausweisentzug, weshalb von der Anordnung einer Administrativmassnahme abzusehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2013, IV-2012/122).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr