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IV-2012/118

St. Gallen · 2014-07-03 · Deutsch SG

Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 35 Abs. 1 und 2 VZV (SR741.51). Der Fahrzeuglenker unterliess es vor Antritt der Fahrt, die hintere Ladenklappe korrekt zu sichern bzw. die korrekte Sicherung zu überprüfen. In einem Kreisel verlor der Transporter Splitt. Anschliessend sorgte er nicht für die Warnung der anderen Strassenbenützer und für die baldmöglichste Reinigung der Fahrbahn. Ein Motorradfahrer kam im Kreisel zu Fall. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Annahme einer mindestens leichten Widerhandlung, die zum zweiten Führerausweisentzug innerhalb der Probezeit und damit zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führt. Entscheidend für die Verlängerung der Probezeit ist, ob dass die Widerhandlung während laufender Probezeit begangen wird, und nicht, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. Juli 2014, IV-2012/118).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 03.07.2014 IV-2012/118 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 03.07.2014 IV-2012/118 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 03.07.2014 IV-2012/118

Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 VRV (SR 741.11), Art. 35 Abs. 1 und 2 VZV (SR741.51). Der Fahrzeuglenker unterliess es vor Antritt der Fahrt, die hintere Ladenklappe korrekt zu sichern bzw. die korrekte Sicherung zu überprüfen. In einem Kreisel verlor der Transporter Splitt. Anschliessend sorgte er nicht für die Warnung der anderen Strassenbenützer und für die baldmöglichste Reinigung der Fahrbahn. Ein Motorradfahrer kam im Kreisel zu Fall. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Annahme einer mindestens leichten Widerhandlung, die zum zweiten Führerausweisentzug innerhalb der Probezeit und damit zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führt. Entscheidend für die Verlängerung der Probezeit ist, ob dass die Widerhandlung während laufender Probezeit begangen wird, und nicht, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Führerausweisentzugs Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 3. Juli 2014, IV-2012/118).

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