Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 1 lit. a und b VZV (SR 741.51). Eine fehlende Fahreignung kann sich aus Umständen ergeben, die einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, aber in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen. Bestätigung eines Sicherungsentzugs wegen Schwäche der Farbwahrnehmung im Rotbereich, fehlenden Stereosehens, schlecht eingestellter Diabetes-Erkrankung sowie massiven Übergewichts und damit verbundener Atemnot bereits im Ruhezustand (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/104).
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Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 11 Abs. 1 lit. a und b VZV (SR 741.51). Eine fehlende Fahreignung kann sich aus Umständen ergeben, die einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, aber in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen. Bestätigung eines Sicherungsentzugs wegen Schwäche der Farbwahrnehmung im Rotbereich, fehlenden Stereosehens, schlecht eingestellter Diabetes-Erkrankung sowie massiven Übergewichts und damit verbundener Atemnot bereits im Ruhezustand (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2013, IV-2012/104).
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