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IV-2011/96

St. Gallen · 2011-11-24 · Deutsch SG

Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101), Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Unschuldsvermutung und der Beweiswürdigungsgrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gelten auch im Adminstrativverfahren, wenn es um einen Warnungsentzug geht. Dem Fahrzeuglenker kann höchstens eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 25 km/h vorgeworfen werden, für eine höhere Geschwindigkeit reicht die Beweislage nicht aus (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/96).

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Art. 6 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101), Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Unschuldsvermutung und der Beweiswürdigungsgrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gelten auch im Adminstrativverfahren, wenn es um einen Warnungsentzug geht. Dem Fahrzeuglenker kann höchstens eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 25 km/h vorgeworfen werden, für eine höhere Geschwindigkeit reicht die Beweislage nicht aus (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. November 2011, IV-2011/96).

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