Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. a und b, Art. 16c Abs. 3, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Die Rechtsprechung zum "besonders leichten Fall", der nach dem früheren milderen Recht bei geringem Verschulden zu einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer führte, gilt bei der Bemessung der Entzugsdauer nach einem Fahren trotz Führerausweisentzugs weiterhin. Insbesondere dient ein solcher Entzug nicht der Besserung des Lenkers im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 18. August 2011, IV-2011/57).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2011/57 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2011/57 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2011/57
Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 2 lit. a und b, Art. 16c Abs. 3, Art. 16 Abs. 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Die Rechtsprechung zum "besonders leichten Fall", der nach dem früheren milderen Recht bei geringem Verschulden zu einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer führte, gilt bei der Bemessung der Entzugsdauer nach einem Fahren trotz Führerausweisentzugs weiterhin. Insbesondere dient ein solcher Entzug nicht der Besserung des Lenkers im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 18. August 2011, IV-2011/57).
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