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IV-2011/105

St. Gallen · 2012-03-29 · Deutsch SG

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2 und 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e, 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Einstufung eines Selbstunfalls ohne Zeugen auf einer teils mit Schnee bedeckten Ausserortstrasse zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h als leichte Widerhandlung und demzufolge kein Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG. Für einen Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung genügt, dass dem Lenker der Ausweis entzogen war. Anders als bei den Rückfallbestimmungen der Art. 16b und 16c SVG setzt die Formulierung von Art. 16a Abs. 2 SVG nicht voraus, dass der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/105).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.03.2012 IV-2011/105 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.03.2012 IV-2011/105 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.03.2012 IV-2011/105

Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2 und 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e, 32 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Einstufung eines Selbstunfalls ohne Zeugen auf einer teils mit Schnee bedeckten Ausserortstrasse zur Nachtzeit mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h als leichte Widerhandlung und demzufolge kein Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG. Für einen Führerausweisentzug nach einer leichten Widerhandlung genügt, dass dem Lenker der Ausweis entzogen war. Anders als bei den Rückfallbestimmungen der Art. 16b und 16c SVG setzt die Formulierung von Art. 16a Abs. 2 SVG nicht voraus, dass der Führerausweis wegen einer Widerhandlung entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/105).

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