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IV-2010/88

St. Gallen · 2011-04-28 · Deutsch SG

Art. 10 Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (SR 741.01); Art. 42 Abs. 2, Art. 42 Abs. 3bis lit. a, Art. 147 Ziff. 1 VZV (SR 741.51). Einem in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen war der deutsche Führerausweis wegen einer Trunkenheitsfahrt von den deutschen Behörden für 17 Monate entzogen. Während dieser Zeit überschritt er im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts jeweils um 22 km/h. Er war im Besitz eines rund zwei Jahre vor der Trunkenheitsfahrt erlangten chinesischen Führerausweises, welcher von den deutschen Behörden nach der Trunkenheitsfahrt nicht aberkannt worden war. Keine Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften über den Erwerb von Führerausweisen. Kein Fahren trotz Entzugs des Führerausweises. Warnungsentzug von zwei Monaten wegen mehrfacher mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/88).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/88 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/88 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/88

Art. 10 Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (SR 741.01); Art. 42 Abs. 2, Art. 42 Abs. 3bis lit. a, Art. 147 Ziff. 1 VZV (SR 741.51). Einem in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen war der deutsche Führerausweis wegen einer Trunkenheitsfahrt von den deutschen Behörden für 17 Monate entzogen. Während dieser Zeit überschritt er im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts jeweils um 22 km/h. Er war im Besitz eines rund zwei Jahre vor der Trunkenheitsfahrt erlangten chinesischen Führerausweises, welcher von den deutschen Behörden nach der Trunkenheitsfahrt nicht aberkannt worden war. Keine Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften über den Erwerb von Führerausweisen. Kein Fahren trotz Entzugs des Führerausweises. Warnungsentzug von zwei Monaten wegen mehrfacher mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/88).

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