Art. 16 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Eine ausländische Massnahme vermag die zweijährige Rückfallfrist bei einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht auszulösen. Gemeinsam zu beurteilende Widerhandlungen, welche einzeln je mit einer Verwarnung zu ahnden wären, dürfen nicht mit einem Führerausweisentzug sanktioniert werden. Dies wäre eine unzulässige Änderung der Massnahmeart (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 18. August 2011, IV-2010/78).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2010/78 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2010/78 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 18.08.2011 IV-2010/78
Art. 16 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Eine ausländische Massnahme vermag die zweijährige Rückfallfrist bei einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht auszulösen. Gemeinsam zu beurteilende Widerhandlungen, welche einzeln je mit einer Verwarnung zu ahnden wären, dürfen nicht mit einem Führerausweisentzug sanktioniert werden. Dies wäre eine unzulässige Änderung der Massnahmeart (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 18. August 2011, IV-2010/78).
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