opencaselaw.ch

IV-2010/72

St. Gallen · 2010-09-23 · Deutsch SG

Art. 85 ff. GerG (sGS 941.1). Dass der Rekurrent den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bezahlt hat, beweist nicht, dass er auch den Rekurs innert der Nachfrist unterzeichnet eingereicht hat. Dass er den angeblich mit der Unterschrift ergänzten Rekurs nicht eingeschrieben zustellte, obwohl ihm die prozessualen Folgen der fehlenden Unterschrift bekannt waren, kann ihm nicht mehr als leichtes Verschulden angerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. September 2010, IV-2010/72).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/72 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/72 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/72

Art. 85 ff. GerG (sGS 941.1). Dass der Rekurrent den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist bezahlt hat, beweist nicht, dass er auch den Rekurs innert der Nachfrist unterzeichnet eingereicht hat. Dass er den angeblich mit der Unterschrift ergänzten Rekurs nicht eingeschrieben zustellte, obwohl ihm die prozessualen Folgen der fehlenden Unterschrift bekannt waren, kann ihm nicht mehr als leichtes Verschulden angerechnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. September 2010, IV-2010/72).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr