Art. 16a SVG (SR 741.01). Die Anordnung und Aufhebung von Auflagen fallen im Unterschied zur Verwarnung oder zum Warnungsentzug nicht unter den Begriff "andere Administrativmassnahmen" im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG. Sie lösen keine zweijährige Bewährungsfrist aus und bewirken deshalb nicht, dass eine neuerliche leichte Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften zu einem Führerausweisentzug führt. Der Fahrzeuglenker ist in einem solchen Fall wie ein Ersttäter zu behandeln und zu verwarnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. November 2010, IV-2010/41).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 IV-2010/41 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 IV-2010/41 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.11.2010 IV-2010/41
Art. 16a SVG (SR 741.01). Die Anordnung und Aufhebung von Auflagen fallen im Unterschied zur Verwarnung oder zum Warnungsentzug nicht unter den Begriff "andere Administrativmassnahmen" im Sinne von Art. 16a Abs. 2 SVG. Sie lösen keine zweijährige Bewährungsfrist aus und bewirken deshalb nicht, dass eine neuerliche leichte Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften zu einem Führerausweisentzug führt. Der Fahrzeuglenker ist in einem solchen Fall wie ein Ersttäter zu behandeln und zu verwarnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. November 2010, IV-2010/41).
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