Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3, Art. 16c Abs. 2 lit. a und c, Art. 16cbis Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die Mindestentzugsdauer beim Fahren trotz Führerausweisentzugs beträgt je nachdem, ob der Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung ausgesprochen wurde, 6 oder 12 Monate. Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 70 km/h um 53 km/h. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht um eine schwere Widerhandlung, auch wenn die ausländische Behörde nur eine Entzugsdauer von 14 Tagen aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2010/4).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.05.2010 IV-2010/4 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.05.2010 IV-2010/4 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.05.2010 IV-2010/4
Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 3, Art. 16c Abs. 2 lit. a und c, Art. 16cbis Abs. 2 SVG (SR 741.01). Die Mindestentzugsdauer beim Fahren trotz Führerausweisentzugs beträgt je nachdem, ob der Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung ausgesprochen wurde, 6 oder 12 Monate. Der Rekurrent überschritt im Ausland die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 70 km/h um 53 km/h. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht um eine schwere Widerhandlung, auch wenn die ausländische Behörde nur eine Entzugsdauer von 14 Tagen aussprach (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2010/4).
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