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IV-2010/38

St. Gallen · 2010-09-23 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Eine Fahrzeuglenkerin holt ihr Kind in der Kinderkrippe ab und überschreitet die zulässige Geschwindigkeit innerorts innerhalb von 15 Minuten zweimal, und zwar um 18 und 19 km/h. Zufolge natürlicher Handlungseinheit ist sie zu verwarnen. Zwei gleichzeitig zu beurteilende leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind nicht mit einem Führerausweisentzug zu ahnden, da dies zu einer unzulässigen Verschärfung der Massnahmeart führen würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. September 2010, IV-2010/38).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/38 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/38 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.09.2010 IV-2010/38

Art. 16 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 49 StGB (SR 311.0). Eine Fahrzeuglenkerin holt ihr Kind in der Kinderkrippe ab und überschreitet die zulässige Geschwindigkeit innerorts innerhalb von 15 Minuten zweimal, und zwar um 18 und 19 km/h. Zufolge natürlicher Handlungseinheit ist sie zu verwarnen. Zwei gleichzeitig zu beurteilende leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind nicht mit einem Führerausweisentzug zu ahnden, da dies zu einer unzulässigen Verschärfung der Massnahmeart führen würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. September 2010, IV-2010/38).

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