Art. 11 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eingabe des Rekurrenten als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission weiterzuleiten. Rückweisung zu weiterer Prüfung und neuer Entscheidung, da die Angelegenheit durch die Vorinstanz in wesentlichen Punkten nicht geprüft wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2011, IV-2010/126).
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Art. 11 Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eingabe des Rekurrenten als Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission weiterzuleiten. Rückweisung zu weiterer Prüfung und neuer Entscheidung, da die Angelegenheit durch die Vorinstanz in wesentlichen Punkten nicht geprüft wurde. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. März 2011, IV-2010/126).
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