Art. 15a Abs. 4, Art. 15a Abs. 5, Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG (SR 741.01). Trotz defekter Kupplung beschleunigte der Rekurrent ausserorts sehr stark bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein anderer Fahrzeuglenker ging auf der Gegenfahrbahn in die gleiche Richtung gleichermassen vor, so dass beide Fahrzeuge über eine Strecke von rund 800 Metern parallel bei Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h unterwegs waren. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten liegt kein besonders leichter Fall vor, aufgrund dessen von einer Administrativmassnahme hätte abgesehen werden können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/120).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/120 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/120 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.04.2011 IV-2010/120
Art. 15a Abs. 4, Art. 15a Abs. 5, Art. 16a Abs. 1 lit. a, Art. 16a Abs. 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG (SR 741.01). Trotz defekter Kupplung beschleunigte der Rekurrent ausserorts sehr stark bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Ein anderer Fahrzeuglenker ging auf der Gegenfahrbahn in die gleiche Richtung gleichermassen vor, so dass beide Fahrzeuge über eine Strecke von rund 800 Metern parallel bei Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h unterwegs waren. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten liegt kein besonders leichter Fall vor, aufgrund dessen von einer Administrativmassnahme hätte abgesehen werden können (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. April 2011, IV-2010/120).
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