opencaselaw.ch

IV-2009/19

St. Gallen · 2009-08-26 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Ob die Messstelle im Ausserorts- oder im Innerortsbereich lag, ist von Belang, da die Grenzen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon abhängen, ob sie inner­orts, ausserorts oder auf einer richtungsgetrennten Autobahn begangen wurde. Es gab für den Lenker keine nachvollziehbaren Gründe, sich im Ausserortsbereich zu wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. August 2009, IV-2009/19).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.08.2009 IV-2009/19 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.08.2009 IV-2009/19 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.08.2009 IV-2009/19

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Ob die Messstelle im Ausserorts- oder im Innerortsbereich lag, ist von Belang, da die Grenzen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon abhängen, ob sie inner­orts, ausserorts oder auf einer richtungsgetrennten Autobahn begangen wurde. Es gab für den Lenker keine nachvollziehbaren Gründe, sich im Ausserortsbereich zu wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. August 2009, IV-2009/19).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr