Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Ob die Messstelle im Ausserorts- oder im Innerortsbereich lag, ist von Belang, da die Grenzen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon abhängen, ob sie innerorts, ausserorts oder auf einer richtungsgetrennten Autobahn begangen wurde. Es gab für den Lenker keine nachvollziehbaren Gründe, sich im Ausserortsbereich zu wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. August 2009, IV-2009/19).
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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Ob die Messstelle im Ausserorts- oder im Innerortsbereich lag, ist von Belang, da die Grenzen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon abhängen, ob sie innerorts, ausserorts oder auf einer richtungsgetrennten Autobahn begangen wurde. Es gab für den Lenker keine nachvollziehbaren Gründe, sich im Ausserortsbereich zu wähnen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. August 2009, IV-2009/19).
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