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IV-2009/140

St. Gallen · 2010-05-27 · Deutsch SG

Art. 10 Abs. 1 und 2 BSG (SR747.201, Art. 93 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1, Art. 123 BSV (SR 747.201.1). Der Brennstoffbehälter eines Motorschiffes (Vergnügungsfahrzeug) gilt dann als freistehend, wenn auf ihn keine Kräfte oder Deformationen des Schiffskörpers übertragen werden können. Ist der Brennstoffbehälter eingeschäumt oder einlaminiert, gilt er nicht als freistehend, und ein Schiffsausweis kann nicht ausgestellt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2009/140).

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Art. 10 Abs. 1 und 2 BSG (SR747.201, Art. 93 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1, Art. 123 BSV (SR 747.201.1). Der Brennstoffbehälter eines Motorschiffes (Vergnügungsfahrzeug) gilt dann als freistehend, wenn auf ihn keine Kräfte oder Deformationen des Schiffskörpers übertragen werden können. Ist der Brennstoffbehälter eingeschäumt oder einlaminiert, gilt er nicht als freistehend, und ein Schiffsausweis kann nicht ausgestellt werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Mai 2010, IV-2009/140).

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