Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1, 3bis und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Für die Erteilung der Führerausweise sind die Verwaltungsbehörden des Wohnsitzkantons zuständig. Von diesem Grundsatz kann unter anderem dann abgewichen werden, wenn der Führerausweis während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erworben wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Die Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsvorschriften verbietet den Umtausch des ausländischen Ausweises und führt zu dessen Aberkennung auf unbestimmte Zeit, wenn damit zu rechnen ist, dass er in der Schweiz widerrechtlich benützt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2009, IV-2008/153).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.09.2009 IV-2008/153 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.09.2009 IV-2008/153 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.09.2009 IV-2008/153
Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1, 3bis und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Für die Erteilung der Führerausweise sind die Verwaltungsbehörden des Wohnsitzkantons zuständig. Von diesem Grundsatz kann unter anderem dann abgewichen werden, wenn der Führerausweis während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erworben wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Die Umgehung der schweizerischen Zuständigkeitsvorschriften verbietet den Umtausch des ausländischen Ausweises und führt zu dessen Aberkennung auf unbestimmte Zeit, wenn damit zu rechnen ist, dass er in der Schweiz widerrechtlich benützt wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2009, IV-2008/153).
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