Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 18 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Der Fahrzeuglenker beging eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts), als er vom Büro zu seiner Ehefrau nach Hause fuhr, um sie in ein Spital einzuliefern. Da keine zumutbare Handlungsalternative bestand und dem Lenker bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unter den konkreten Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann, handelte er nicht schuldhaft (Notstandshilfe; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2009, IV-2008/137).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.02.2009 IV-2008/137 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.02.2009 IV-2008/137 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.02.2009 IV-2008/137
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 18 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Der Fahrzeuglenker beging eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts), als er vom Büro zu seiner Ehefrau nach Hause fuhr, um sie in ein Spital einzuliefern. Da keine zumutbare Handlungsalternative bestand und dem Lenker bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unter den konkreten Umständen kein Vorwurf gemacht werden kann, handelte er nicht schuldhaft (Notstandshilfe; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. Februar 2009, IV-2008/137).
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