Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Es liegt kein Rückfall gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vor, wenn der Betroffene trotz Abnahme des Führerausweises durch die Polizei ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Deshalb ist von einer Mindestentzugsdauer von 3 Monaten auszugehen (Verwaltungsrekurskommissison, 10. Dezember 2007, IV-2007/79).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.12.2007 IV-2007/79 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.12.2007 IV-2007/79 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.12.2007 IV-2007/79
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Es liegt kein Rückfall gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vor, wenn der Betroffene trotz Abnahme des Führerausweises durch die Polizei ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Deshalb ist von einer Mindestentzugsdauer von 3 Monaten auszugehen (Verwaltungsrekurskommissison, 10. Dezember 2007, IV-2007/79).
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