Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV. Eine amtsärztliche Untersuchung drängt sich nicht auf, wenn die Alkoholisierung der Betroffenen in keinem Zusammenhang mit ihrem Verhalten im Strassenverkehr steht und sie Fahren und Trinken trennen kann (Verwaltungsrekurskommission, 4. Juli 2007, IV-2007/41)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 IV-2007/41 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 IV-2007/41 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.07.2007 IV-2007/41
Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV. Eine amtsärztliche Untersuchung drängt sich nicht auf, wenn die Alkoholisierung der Betroffenen in keinem Zusammenhang mit ihrem Verhalten im Strassenverkehr steht und sie Fahren und Trinken trennen kann (Verwaltungsrekurskommission, 4. Juli 2007, IV-2007/41)
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