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IV-2007/111

St. Gallen · 2008-03-06 · Deutsch SG

Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111).

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Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen bildet eine genügende Voraussetzung für einen Führerausweisentzug in der Schweiz gegenüber einem hier wohnhaften Fahrzeuglenker, der im Fürstentum Liechtenstein eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Missachtung des Vortrittsrechts mit Unfall und Sachschaden stellt in der Regel eine mittelschwere Widerhandlung dar (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (Verwaltungsrekurskommission, 6. März 2008, IV-2007/111).

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